1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,
nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/
oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer
3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.