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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den

Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes

Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.

(ZDK)

Teileverkaufsbedingungen-

Stand: 05/2008

I. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht

kann er nur geltend machen, soweit es

auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

II. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich

oder unverbindlich vereinbart werden können,

sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen

mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten

eines unverbindlichen Liefertermins

oder einer unverbindlichen Lieferfrist den

Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang

der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

beschränkt sich dieser bei leichter

Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%

des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der

Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach

Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2

dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur

Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt

der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei

leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des

vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche

bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die

Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit

den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

Der Verkäufer haftet nicht, wenn

der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung

eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach

Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen

Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,

die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden

vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand

zum vereinbarten Termin oder innerhalb der

vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern

1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine

und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände

bedingten Leistungsstörungen. Führen

entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub

von mehr als vier Monaten, kann der Käufer

vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte

bleiben davon unberührt.

III. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand

innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige

abzunehmen. Im Falle der

Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund

eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt

dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz

ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der

Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder

der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder

überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich

der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des

Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder ein Unternehmer, der bei Abschluss

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen

oder selbständigen beruflichen Tätig2

keit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch

bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen

den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung

bis zum Ausgleich von in Zusammenhang

mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum

Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand

im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen

aus den laufenden Geschäftsbeziehungen

eine angemessene Sicherung besteht.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der

Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der

Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf

Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er

den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer

und Käufer sich darüber einig, dass der

Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des

Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme

vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich

nach Rücknahme des Kaufgegenstandes

geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers

ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,

z. B. der Deutschen Automobil

Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert

ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche

Kosten der Rücknahme und Verwertung des

Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen

ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen

Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger

anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten

nachweist oder der Käufer nachweist, dass

geringere oder überhaupt keine Kosten

entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf

der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen

noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

V. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln

verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr

ab dem Zeitpunkt der Übergabe des

Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages

in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der

Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen im Sinne

von Satz 1 erfolgt unter Ausschluss jeglicher

Sachmängelhaftung.

Ist der Käufer eine natürliche Person, die den

Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der

weder ihrer gewerblichen noch ihrer

selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet

werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche

des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen

Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten

Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der

Übergabe des Kaufgegenstandes.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,

soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend

haftet oder etwas anderes vereinbart wird,

insbesondere im Falle der Übernahme einer

Garantie.

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer

beim Verkäufer geltend zu machen. Bei

mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem

Käufer eine schriftliche Bestätigung über den

Eingang der Anzeige auszuhändigen.

3. Ersetzte Teile werden Eigentum des

Verkäufers.

4. Abschnitt V, Sachmangel gilt nicht für

Ansprüche auf Schadensersatz; für diese

Ansprüche gilt Abschnitt VI Haftung.

VI. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet

der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die der

Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt

und Zweck gerade auferlegen will oder deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut

und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch

eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall

abgeschlossene Versicherung (ausgenommen

Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der

Verkäufer nur für etwaige damit verbundene

Nachteile des Käufers, z. B. höhere

Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur

Schadenregulierung durch die Versicherung.

Ist der Käufer eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines

Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes

Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln

geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende

Haftungsbeschränkung gilt auch für einen

Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde,

nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung

durch gesetzliche Vertreter oder leitende

Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen

grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch

eine vom Käufer für den betreffenden

Schadensfall abgeschlossene Versicherung

gedeckt ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des

Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder

eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt

II abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der

gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen

durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen

Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe

Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die

diesbezüglich für den Verkäufer geregelte

Haftungsbeschränkung entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses

Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,

Körper und Gesundheit.

VII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen

ist ausschließlicher Gerichtsstand der

Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen

des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen

Wohnsitz als Gerichtsstand.